Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechtsverbindliche Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit Forgeon (candidex GmbH) in der Personalvermittlung für Industrie und Handwerk.
Stand: 01.03.2026
1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Personalvermittlungsleistungen zwischen
candidex GmbH
Markenname: Forgeon
Königsallee 92a
40212 Düsseldorf
Deutschland
vertreten durch Bedirhan Basaran
E-Mail: info@forgeon-hr.de
– nachfolgend „Forgeon“ genannt –
und ihren Auftraggebern.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschlossen.
- Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Forgeon ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Vermittlungsauftrag, Rahmenvertrag oder in einer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsgegenstand
Forgeon unterstützt den Auftraggeber bei der Suche, Auswahl und Vermittlung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten für eine unmittelbare Beschäftigung beim Auftraggeber.
Die Leistungen können insbesondere umfassen:
- Analyse des Anforderungsprofils
- Erstellung oder Optimierung eines Stellenprofils
- Suche und Ansprache potenzieller Kandidaten
- Prüfung eingereichter Bewerbungsunterlagen
- Durchführung von Vorgesprächen
- Vorstellung geeigneter Kandidaten
- Koordination von Vorstellungsgesprächen
- Begleitung des Auswahl- und Vermittlungsprozesses
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vermittlungsauftrag oder Rahmenvertrag.
- Forgeon schuldet die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Vermittlungsleistungen, jedoch keinen bestimmten Vermittlungs- oder Einstellungserfolg und keine Mindestzahl an Kandidaten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Die Entscheidung über die Einladung, Auswahl und Einstellung eines Kandidaten trifft ausschließlich der Auftraggeber.
3. Keine Arbeitnehmerüberlassung
- Forgeon erbringt ausschließlich Leistungen der Personal- beziehungsweise Direktvermittlung.
- Forgeon betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung und ist kein Zeitarbeitsunternehmen.
- Die vorgestellten Kandidaten werden nicht bei Forgeon angestellt und dem Auftraggeber nicht zur Arbeitsleistung überlassen.
- Im Fall einer erfolgreichen Vermittlung wird der Arbeitsvertrag unmittelbar zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Kandidaten geschlossen.
- Forgeon übernimmt keine Arbeitgeberpflichten gegenüber vermittelten Kandidaten.
4. Vertragsschluss
- Ein Vermittlungsvertrag kommt durch die Annahme eines Angebots von Forgeon, die Unterzeichnung eines Vermittlungsauftrags, eine Auftragsbestätigung oder die einvernehmliche Aufnahme der Vermittlungstätigkeit zustande.
- Angebote von Forgeon sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Der Abschluss und die Durchführung des Vertrags können in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein elektronisches Vertragssystem, erfolgen.
- Die Personalvermittlung ist für Bewerber und Kandidaten grundsätzlich kostenfrei. Die Vergütung für die Vermittlungsleistung wird vom Auftraggeber getragen.
5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt Forgeon alle für die Personalsuche erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere:
- Stellenbezeichnung und Aufgabenbereich
- fachliche und persönliche Anforderungen
- Arbeitsort und Arbeitszeitmodell
- vorgesehener Eintrittstermin
- Vergütungsrahmen
- erforderliche Qualifikationen und Genehmigungen
- wesentliche Arbeitsbedingungen
- zuständige Ansprechpartner
- Der Auftraggeber informiert Forgeon unverzüglich über Änderungen oder die Besetzung, Aussetzung beziehungsweise Aufhebung einer Stelle.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, Stellenanforderungen und Auswahlentscheidungen diskriminierungsfrei und unter Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu gestalten.
- Forgeon ist berechtigt, Aufträge oder Anforderungen abzulehnen, auszusetzen oder zu beenden, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, verstoßen oder ein entsprechender Verstoß ernsthaft zu befürchten ist.
- Der Auftraggeber prüft vor einer Einstellung eigenverantwortlich Identität und fachliche Eignung des Kandidaten, Zeugnisse, Nachweise und Qualifikationen, erforderliche Fahrerlaubnisse oder Genehmigungen, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse, persönliche und betriebliche Eignung sowie arbeitsrechtliche Voraussetzungen der Beschäftigung.
- Der Auftraggeber informiert Forgeon zeitnah über den Verlauf des Auswahlverfahrens und gibt nach Möglichkeit innerhalb von fünf Werktagen nach einem Vorstellungsgespräch eine Rückmeldung.
6. Kandidatenvorstellung
Ein Kandidat gilt als durch Forgeon vorgestellt, sobald Forgeon dem Auftraggeber erstmals Informationen zur Identifikation des Kandidaten übermittelt oder einen unmittelbaren Kontakt zwischen Kandidat und Auftraggeber herstellt.
Die Vorstellung kann insbesondere erfolgen durch:
- Übersendung eines Lebenslaufs oder Kandidatenprofils
- Nennung des Kandidatennamens
- Übermittlung beruflicher oder persönlicher Identifikationsmerkmale
- Koordination eines Telefon-, Video- oder persönlichen Gesprächs
- sonstige Herstellung eines Kontakts
- War dem Auftraggeber der Kandidat bereits bekannt und befand sich dieser nachweislich in einem laufenden Bewerbungs- oder Auswahlverfahren, muss der Auftraggeber Forgeon innerhalb von fünf Werktagen nach der Vorstellung in Textform darüber informieren.
- Die Mitteilung muss nachvollziehbare Angaben zum vorherigen Kontakt und zum Stand des bereits laufenden Verfahrens enthalten.
- Eine bloße Speicherung des Kandidaten in einer Datenbank, ein früherer Kontakt ohne aktuelles Bewerbungsverfahren oder eine länger zurückliegende Bewerbung schließen einen Vergütungsanspruch von Forgeon nicht automatisch aus.
- Entscheidend ist, ob die Tätigkeit von Forgeon für den Abschluss des Beschäftigungs- oder sonstigen Vertrags zumindest mitursächlich war.
7. Vertraulichkeit von Kandidateninformationen
Vom Auftraggeber erhaltene Kandidatenprofile, Lebensläufe und sonstige personenbezogene Informationen sind vertraulich zu behandeln.
- Sie dürfen ausschließlich für den vereinbarten Auswahl- und Einstellungsprozess verwendet werden.
- Eine Weitergabe ist nur an diejenigen Mitarbeiter, Führungskräfte und Berater des Auftraggebers zulässig, die unmittelbar am Auswahlverfahren beteiligt sind und ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
- Eine Weitergabe an andere Unternehmen, externe Dritte oder verbundene Unternehmen ist nur zulässig, wenn sie für den Vermittlungsprozess erforderlich ist, der Kandidat hierüber informiert wurde, eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht und Forgeon vorher informiert wurde.
- Wird ein Kandidat aufgrund einer Weitergabe durch den Auftraggeber bei einem verbundenen Unternehmen oder einem Dritten eingestellt, gelten die Regelungen über die erfolgreiche Vermittlung entsprechend.
- Die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben unberührt.
8. Erfolgreiche Vermittlung
Eine erfolgreiche Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber mit einem von Forgeon vorgestellten Kandidaten einen Arbeitsvertrag oder ein wirtschaftlich vergleichbares Beschäftigungsverhältnis abschließt.
Eine erfolgreiche Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Vertrag geschlossen wird:
- für eine andere als die ursprünglich vorgesehene Position
- zu geänderten Arbeitsbedingungen
- an einem anderen Standort
- mit einem verbundenen Unternehmen des Auftraggebers
- über einen vom Auftraggeber eingeschalteten Dritten
- zunächst befristet oder in Teilzeit
- nachdem der ursprüngliche Vermittlungsauftrag beendet wurde
- Der Vergütungsanspruch besteht, wenn der Vertrag innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten wesentlichen Vermittlungsleistung von Forgeon geschlossen wird.
- Als wesentliche Vermittlungsleistung gelten insbesondere die Kandidatenvorstellung, die Herstellung eines Kontakts, die Organisation eines Gesprächs oder eine sonstige für den Vertragsschluss mitursächliche Tätigkeit.
- Der Vergütungsanspruch besteht auch dann, wenn der Auftraggeber den Kandidaten zunächst ablehnt und innerhalb des genannten Zeitraums später einstellt.
- Kein Vergütungsanspruch besteht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Tätigkeit von Forgeon für den Vertragsschluss nicht ursächlich oder mitursächlich war.
9. Mitteilungspflicht bei Vertragsschluss
Der Auftraggeber informiert Forgeon unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, wenn mit einem vorgestellten Kandidaten ein Vertrag geschlossen wurde.
Die Mitteilung muss mindestens enthalten:
- Name des Kandidaten
- vereinbarte Position
- Datum des Vertragsschlusses
- vereinbarter Beschäftigungsbeginn
- für die Provisionsberechnung maßgebliche Vergütung
- Auf berechtigte Anfrage legt der Auftraggeber Forgeon einen geeigneten Nachweis über den Vertragsschluss und die Berechnungsgrundlage vor. Nicht erforderliche persönliche oder vertrauliche Vertragsbestandteile dürfen geschwärzt werden.
- Die Mitteilungspflicht gilt auch bei einer Einstellung durch ein verbundenes Unternehmen oder einen vom Auftraggeber eingeschalteten Dritten.
10. Vermittlungsvergütung
Die Höhe und Berechnung der Vermittlungsvergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vermittlungsauftrag oder Rahmenvertrag.
- Die Vergütung kann insbesondere als Festpreis oder als prozentuale Provision auf Grundlage der vereinbarten Bruttojahreszielvergütung des Kandidaten vereinbart werden.
- Soweit eine prozentuale Vermittlungsvergütung vereinbart wurde, umfasst die Bruttojahreszielvergütung insbesondere das vereinbarte jährliche Bruttofestgehalt, garantierte Sonderzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, garantierte Zulagen, vertraglich vereinbarte oder realistisch zu erwartende variable Vergütungsbestandteile sowie geldwerte Vorteile, soweit sie Bestandteil des Vergütungspakets sind.
- Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Vertragsdauer von mindestens zwölf Monaten wird grundsätzlich die vereinbarte Bruttojahreszielvergütung zugrunde gelegt.
- Bei einer Vertragsdauer von weniger als zwölf Monaten wird die Berechnungsgrundlage im individuellen Angebot oder Vermittlungsauftrag festgelegt.
- Die Vermittlungsvergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Der Vergütungsanspruch entsteht mit dem rechtsverbindlichen Abschluss des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsvertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten, sofern im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Die Vergütung bleibt grundsätzlich auch dann geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis später als geplant beginnt, es während der Probezeit beendet wird, die Beschäftigung nach Vertragsschluss einvernehmlich aufgehoben wird oder sich die Position oder Vergütung nach Vertragsschluss ändert.
- Beginnt der Kandidat die Beschäftigung aus Gründen, die weder der Auftraggeber noch Forgeon zu vertreten haben, nicht, wird Forgeon dem Auftraggeber auf Wunsch für einen angemessenen Zeitraum erneut Kandidaten für dieselbe Position vorstellen. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht nur, wenn dies individuell vereinbart wurde.
11. Ersatzsuche und Vermittlungsgarantie
Eine kostenlose Ersatzsuche, anteilige Gutschrift oder Rückerstattung wird nur geschuldet, wenn sie im individuellen Angebot, Vermittlungsauftrag oder Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
- Umfang, Dauer und Voraussetzungen einer vereinbarten Ersatzsuche oder Garantie ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Individualvereinbarung.
- Eine Ersatzsuche oder Garantie kann insbesondere ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Arbeitsbedingungen nachträglich verändert, das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beendet, die Vergütung oder Position wesentlich verändert, der Arbeitsplatz oder Arbeitsort entfällt, der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, der Beendigungsgrund aus der Sphäre des Auftraggebers stammt oder Forgeon nicht innerhalb der vereinbarten Frist informiert wird.
12. Rechnungsstellung und Zahlung
- Rechnungen von Forgeon sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder im individuellen Angebot keine andere Zahlungsfrist angegeben ist.
- Rechnungen können elektronisch per E-Mail oder in einem anderen gesetzlich zulässigen elektronischen Format übermittelt werden.
- Der Auftraggeber kommt nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
- Während des Verzugs ist die Forderung mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern zu verzinsen.
- Forgeon ist außerdem berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale sowie weitergehende nachweisbare Verzugsschäden geltend zu machen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
13. Leistungsunterbrechung
Forgeon darf die Vermittlungsleistungen vorübergehend aussetzen, wenn:
- der Auftraggeber erforderliche Informationen nicht bereitstellt
- der Auftraggeber seine Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten verletzt
- Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vermittlungsauftrags bestehen
- die Fortsetzung der Tätigkeit für Forgeon unzumutbar ist
- Forgeon wird den Auftraggeber grundsätzlich auf die Pflichtverletzung hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen, soweit dies nach den Umständen erforderlich und zumutbar ist.
- Gesetzliche Rechte zur Kündigung oder Geltendmachung von Schadensersatz bleiben unberührt.
14. Laufzeit und Beendigung
- Die Laufzeit eines Vermittlungsauftrags ergibt sich aus dem individuellen Angebot oder Vertrag.
- Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann der Vermittlungsauftrag von beiden Parteien jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft beendet werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben von der Beendigung unberührt.
- Die Regelungen über Kandidaten, die vor der Beendigung vorgestellt wurden, gelten für den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Nachwirkungszeitraum fort.
- Vertraulichkeits-, Datenschutz- und Zahlungspflichten gelten über die Vertragsbeendigung hinaus, soweit ihr Zweck dies erfordert.
15. Angaben und Eignung von Kandidaten
- Forgeon erstellt Kandidatenprofile auf Grundlage der Angaben und Unterlagen der Kandidaten sowie gegebenenfalls öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen.
- Forgeon bemüht sich um eine sorgfältige Vorauswahl und Plausibilitätsprüfung.
- Forgeon übernimmt jedoch keine Garantie für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Kandidatenangaben, die Echtheit sämtlicher vorgelegter Unterlagen, die zukünftige Arbeitsleistung, das Verhalten oder die persönliche Zuverlässigkeit eines Kandidaten sowie das Zustandekommen oder den dauerhaften Bestand eines Arbeitsverhältnisses.
- Forgeon haftet nicht für vorsätzlich falsche oder verschwiegene Angaben eines Kandidaten, sofern Forgeon diese weder kannte noch bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennen musste.
- Die abschließende Prüfung der fachlichen, persönlichen, arbeitsrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Eignung liegt beim Auftraggeber.
16. Haftung
Forgeon haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- nach dem Produkthaftungsgesetz
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie
- in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Forgeon.
17. Datenschutz
Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
- Der Auftraggeber darf übermittelte Kandidatendaten ausschließlich für den jeweiligen Bewerbungs- und Auswahlprozess verwenden.
- Soweit der Auftraggeber Kandidatendaten in eigener Verantwortung verarbeitet, ist er selbst Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass nur solche Personen Zugriff auf Kandidatendaten erhalten, die diesen Zugriff für das Auswahlverfahren benötigen.
- Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens löscht der Auftraggeber die Kandidatendaten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, sofern keine Einstellung erfolgt und keine andere Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung besteht.
- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch Forgeon ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter https://forgeon-hr.de/datenschutz.
18. Schutzrechte und Unterlagen
- Angebote, Konzepte, Stellenprofile, Präsentationen und sonstige von Forgeon erstellte Unterlagen dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden.
- Urheberrechte, Markenrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei Forgeon beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber.
- Eine Veröffentlichung, Bearbeitung oder Weitergabe an unbeteiligte Dritte ist ohne Zustimmung von Forgeon nicht zulässig, soweit sie nicht zur Durchführung des Vermittlungsauftrags erforderlich ist.
19. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Naturereignisse
- behördliche Maßnahmen
- Arbeitskämpfe
- erhebliche Ausfälle von Kommunikations- oder IT-Infrastruktur
- vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.
20. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort für die Leistungen von Forgeon ist Düsseldorf.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig davon wirksam.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
